Rechtsgebiete

  • Beginn eines Arbeitsverhältnisses und Abschluss des Arbeitsvertrages
    Überprüfung bestehender Arbeitsverträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie Gestaltung von arbeitsrechtlichen Regelungen für Arbeitgeber

    In der Praxis folgt auf die Einigung, dass ein Arbeitsverhältnis zustande kommen soll, schnell die Unterschrift unter einen schriftlichen Arbeitsvertrag. In manchen Fällen ist dieser Schritt jedoch zu schnell gegangen. Gerade dann, insbesondere wenn es bereits zu spät ist, werden beiden Seiten erstmals die Risiken bewusst, die hinter einzelnen arbeitsvertraglichen Regelungen verborgen liegen. Beginnend mit der möglichen Anwendbarkeit von Tarifverträgen, die eine Vielzahl von detaillierten Regelungen im Arbeitsvertrag unwirksam machen können, über das angemessene Verhältnis von Leistung und Gegenleistung unter Berücksichtigung von unterschiedlichsten Gehaltsbestandteilen bis hin zur fairen Überstundenregelungen, ist ein Arbeitsvertrag ein komplexes Regelungswerk, das dann umso wichtiger wird, wenn es auf die Einzelheiten ankommt, nämlich im Streitfall.
     
  • Änderungen im Arbeitsverhältnis
    Das Arbeitsverhältnis ist eine dynamische Verbindung, die von Arbeitnehmern und Arbeitgebern täglich gelebt wird. Es ist unausweichlich, dass eine einmal funktionierende Vereinbarung durch verschiedene Umstände weder dem Arbeitsalltag noch den Bedürfnissen der Vertragspartner gerecht werden. Dies gilt insbesondere bei langjährigen Arbeitsverhältnissen. So kann zum Beispiel eine Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz zur Notwendigkeit werden. Die richtige Kommunikation ist hierbei neben den rechtlichen Anforderungen wesentliche Voraussetzungen für das Aufrechterhalten einer gesunden Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Neben der Überprüfung von rechtlichen Möglichkeiten, unterstützen wir Sie als unser Mandant im Arbeitsrecht auch bei der Kommunikation (Stichwort: Mediation), um ein geschätztes Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten und zum aktiven Gelingen der Umsetzung der arbeitsrechtlichen Veränderung beizutragen.
     
  • Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
    Beratung bei der Kündigung eines Anstellungsverhältnisses für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie Überprüfung von Klagen gegen Kündigung und Vertretung in arbeitsgerichtlichen Prozessen, insbesondere bei Kündigungsschutzprozessen

    Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Anders formuliert erklärt entweder der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer das Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Erklärung muss schriftlich erfolgen und der anderen Seite zugehen. Mit Zugang der Kündigung bei einem Arbeitnehmer laufen enge Fristen. Im schlimmsten Fall muss innerhalb von drei Werktagen der Weg zur Agentur für Arbeit gefunden werden, um sich dort als arbeitssuchend zu melden. Darüber hinaus setzt das Gesetz eine Frist von drei Wochen, um die Kündigung vor dem Arbeitsgericht überprüfen lassen zu können. Noch weniger Zeit verbleibt bei der Zurückweisung einer Kündigung, die ohne die ausreichende Vollmacht ausgesprochen wurde.
    Eine Kernfrage des Kündigungsrechts ist die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, das die Anforderungen an eine wirksame Kündigung deutlich anhebt. Wenn diese Frage mit "Ja" zu beantworten ist, ist jede Kündigung anhand der unterschiedlichen Voraussetzungen einer verhaltensbedingten Kündigung, personenbedingten Kündigung und betriebsbedingten Kündigung zu prüfen. Wenn diese Frage dagegen verneint wird, sind andere Argumente wesentlich, so zum Beispiel ein Verstoß gegen die guten Sitten oder gesetzliche Verbote. Des Weiteren wird zwischen einer ordentlichen und außerordentlichen Kündigung unterschieden. Bereits diese kurze Skizzierung zeigt, dass es zahlreiche Fallkonstellationen und hierzu Ausnahmen und Sonderfälle gibt.
    Selbst, wenn Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten haben und gar nicht mehr an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchten, sind Ihre Ansprüche zu sichern und dennoch kann in den meisten Fällen Ihre Situation verbessert werden. Abfindung, Urlaubsabgeltung, Überstundenabgeltung sowie Verlängerung der Kündigungsfrist sind hierbei nur wenige Punkte. Andersrum sind die Anforderungen an eine wirksame Kündigung für den Arbeitgeber hoch. Vor dem Entschluss, eine Kündigung auszusprechen, muss dieser überprüft werden. Die unterschiedlichen Fallkonstellationen sind ebenfalls auch hierbei zu beachten.
     
  • Verhandlung und Abschluss eines Aufhebungsvertrags
    Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist zumeist verführerisch und ist daher die häufigste Art der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Vor der Unterschrift empfiehlt sich äußerste Vorsicht und der Weg zum Anwalt. Das Risiko einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld ist zumeist unbekannt. Die unangenehmen Konsequenzen reichen von fehlenden Einkünften durch ausbleibendes Geld von der Agentur für Arbeit bis zum fehlenden Versicherungsschutz. Ein anderes Problem sind die üblichen Erledigungsklauseln am Ende eines Aufhebungsvertrags. So sollen im Aufhebungsvertrag alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geregelt werden. Vergessene Ansprüche auf Urlaubsabgeltung, Überstundenvergütung, Gratifikationen (z.B. Weihnachtsgeld), etc. und übersehenen, nicht geregelten Punkten, wie z.B. über die Kostentragung bei der Rückgabe von Dienstwagen und anderen Arbeitsmitteln, sollen später kein Anlass zum Streiten sein. Sinnvolle Regelungen dienen daher der beidseitigen Sicherheit und sind der richtige Weg für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
     
  • Abfindung
    Beratung und Verhandlung über Abfindungen

    Es ist geradezu üblich geworden, dass ein Arbeitnehmer einen sozialen Ausgleich für den Verlust seines Arbeitsplatzes erhält. Umso überraschender mag dabei sein, dass es in der Regel eigentlich keinen Anspruch auf eine Abfindung gibt. Der Weg des finanziellen Ausgleichs wird zumeist deshalb eingeschlagen, weil ein Arbeitgeber nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer ausgesprochenen Kündigung riskieren möchte und rückwirkend den gesamten Lohn zu bezahlen, auch wenn der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbracht hat. Arbeitsgerichtliche Prozesse können jahrelang dauern, weshalb die finanzielle Belastung "abgekauft" wird, um die Unsicherheit zu vermeiden und schnell für klare Verhältnisse zu sorgen.

Weitere klassische Fragen aus dem Bereich des Arbeitsrechts:

  • Freistellung
    Beratung bei widerruflicher oder unwiderruflicher Freistellung im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
  • Vergütung
    Geltendmachung und Durchsetzung von Lohnforderungen
  • Abmahnung
    Formulierung wirksamer Abmahnungen für Arbeitgeber, sowie Rechtsschutz gegen unberechtigte Abmahnungen für Arbeitnehmer
  • Urlaub
    Geltendmachung und Überprüfung von Ansprüchen auf Urlaubsabgeltung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, sowie Beratung bei Beantragung und Genehmigung von Urlaub
  • Krankheit
    Vertretung bei der Geltendmachung von Lohnfortzahlungsansprüchen und von während einer Langzeiterkrankung entstandenen Urlaubsansprüchen sowie Beratung bei längerer Krankheit im ungekündigten Arbeitsverhältnis
  • Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld
    Beratung und Vertretung bei Sperrzeiten bei Kündigung und Aufhebungsvertrag
  • Arbeitszeugnis
    Überprüfung und Formulierung von Arbeitszeugnissen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Zuständiger Rechtsanwalt: RA Stephan Müller

 

Nachfolgende Verstöße gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht können zum Beispiel eine Haftung des Arztes begründen:

  • Aufklärungsfehler/Aufklärungsversäumnisse
    Da eine ärztliche Behandlung einen Eingriff in die körperliche Integri-tät des Patienten darstellt, dürfen Eingriffe grundsätzlich nur mit Zustimmung des Patienten durchgeführt werden. Hierfür ist eine vorherige ärztliche Aufklärung des Patienten über die konkrete Behandlung erforderlich. Aufklärungsfehler und Aufklärungsversäumnisse können die Haftung des Arztes begründen.
  • Behandlungsfehler
    Jeder Arzt ist zu einer fachgerechten und fachmännischen Behandlung des Patienten verpflichtet. Sofern die ärztliche Behandlung nicht dem Facharztstandard entspricht, kann von einem Behandlungsfehler ausgegangen werden.

Häufig ist die Durchsetzung der Ansprüche von Patienten wegen der Beweisführung problematisch.

Bei Behandlungsfehlern muss der Patient nachweisen, dass er falsch behandelt worden ist. Eine Beweislastumkehr wird aber bei groben Be-handlungsfehlern gemacht: Hier muss der Arzt nachweisen, dass der Schaden nicht durch seinen Fehler verursacht wurde.

Bei Verstößen gegen die Aufklärungspflicht muss zunächst der Arzt nachweisen, dass er den Patienten ordnungsgemäß aufgeklärt hat. Kann das nicht vom Arzt belegt werden, muss der Patient darlegen, warum er bei korrekter Aufklärung - in Kenntnis aller Umstände - die konkrete Behandlung abgelehnt hätte.

Hinsichtlich der Beweislast der Dokumentationspflicht gilt grundsätzlich: Hat der Arzt gegen seine Dokumentationspflicht verstoßen, muss er beweisen, dass er seiner ärztlichen Sorgfaltspflicht bei der Behandlung des Patienten ausreichend nachgekommen ist.

Zuständige Rechtsanwältin: RAin Silke Zimmermann

Das Baurecht umfasst das:

  • öffentliche Planungsrecht
  • Bodenordnungsrecht
  • Bauordnungsrecht

Unter dem öffentlichen Planungsrecht werden alle Vorschriften zusammengefasst, die festlegen, wo und wie gebaut werden darf, also Bauordnungen sowie Raumordnungsgesetze. Es umfasst ebenso die Rechtsvorschriften, die sich auf Art und Maß der baulichen Nutzung des Bodens befassen.

Das private Baurecht erlaubt einem Bauberechtigten das Errichten eines Gebäudes auf einem fremden Grundstück, in dem er wohnen darf. Weiterhin fallen unter das private Baurecht nachbarrechtliche Angelegenheiten und das Vergaberecht für öffentliche Bau- und Planungsaufträge.

Baurecht erfasst die Rechtsverhältnisse zwischen:

  • Bauherren
  • Planern
  • Bauunternehmern

Im Regelfall geht es um Vergütungs-/Honorarfragen, um Bau- und Planungsmängel sowie Haftungsfragen.

Zuständige Rechtsanwälte:

RA Ralf Bleyer

Das Erbrecht regelt, wer das Vermögen eines Verstorbenen erhält und wie dies geschieht. Mit dem Erbfall tritt der Erbe oder die Erbenge-meinschaft automatisch in die Fußstapfen des Erblassers. Dabei kommt dazu, dass neben allen Vermögenswerten auch alle Verbindlichkeiten auf den oder die Erben übergehen.

Durch die Errichtung einer letztwilligen Verfügung, kann jeder Erblasser die gesetzliche Erbfolge durch Errichtung eines Testamentes oder Erbvertrages, ausschließen und selbst bestimmen, wer Erbe werden soll. Wenn es keine letztwillige Verfügung des Verstorbenen gibt, gilt die gesetzliche Erbfolge.

Durch das gesetzliche Erbrecht soll verhindert werden, dass sich der ideelle und wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Vermögen und Familie mit dem Tod des Vermögensinhabers einfach auflöst. Es dient daher auch dem Zweck, das Vermögen in der Familie zu erhalten. Das gesetzliche Ehegattenerbrecht kommt hat die Aufgabe, den Lebens-standard des überlebenden Ehegatten zu sichern.

Die Höhe der Erbquote hängt zum einen von dem Güterstand der Ehe-gatten ab, zum anderen davon, zu welcher Ordnung die Verwandten des Erblassers gehören. Eine rechtzeitige anwaltliche Beratung bewahrt Sie vor unliebsamen Überraschungen und es kann dadurch ein Streit innerhalb der Familie oder des Unternehmens vermieden werden.

Das Erbrecht umfasst im Wesentlichen folgende Gebiete:

  • Erstellung und Überprüfung von Testamenten, Erbverträgen und sonstigen letztwilligen Verfügungen
  • Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen und Ansprüchen auf Pflichtteilsergänzung
  • Vorweggenommene Erbfolge zu Lebzeiten des Erblassers (auch unter dem Gesichtspunkt späterer Pflegebedürftigkeit des Erblas-sers)
  • Nachfolgeregelungen für Unternehmen
  • Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
  • Vorsorgevollmacht - Betreuungsverfügung - Patientenverfügung

Zuständige Rechtsanwältin: RAin Silke Zimmermann

Zum Familienrecht gehören:

  • Eherecht/Ehescheidung
  • Unterhalt
  • Güterrecht
  • Zugewinnausgleich
  • Statusrecht
  • Versorgungsausgleich
  • Sorgerecht/Umgangsrecht
  • das Recht der Vermögensauseinandersetzung
  • sonstige vermögensrechtliche Ansprüche zwischen den Ehegatten
  • Vertragsgestaltung / Partnerschaftsverträge / Eheverträge / Trennungsvereinbarungen

Zuständige Rechtsanwältin: RAin Silke Zimmermann

Gesetzliche Definition

Ein erster Anhaltspunkt liefert der Gesetzgeber in seinem Mediationsgesetz vom 21.07.2012. Bereits § 1 Abs. 1 verrät uns, wie der Begriff verstanden werden soll. Darin heißt es:

"Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben."

Hierauf aufbauend sind die Merkmale einer Mediation wie folgt zusammenzufassen:

  • Vertraulichkeit
  • Konstruktivität
  • Struktur
  • Freiwilligkeit
  • Eigenverantwortlichkeit

Verborgen findet sich noch ein weiteres Merkmal:

  • Außergerichtlichkeit

Mediation versteht sich darin, Konflikte konstruktiv, vertraulich und durch Kommunikation zu lösen, anstatt den Weg zu einem Prozess zu suchen.

Die Merkmale der Mediation

Vertraulichkeit

Mediation ist ein intensiver Prozess, in dem sich die Beteiligten öffnen sollen und sogar müssen. Dies kann nur in einem geschützten, nicht öffentlichen Raum erfolgreich stattfinden. Wer möchte auch seine Gefühle vor fremden Augen und Ohren offenlegen? So sind alle Beteiligten, sowohl Mediator als auch sämtliche Konfliktparteien, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht ist so maßgeblich, dass sie im Mediationsgesetz mit § 4 eine eigene Vorschrift erhalten hat.

Konstruktivität

Konstruktive Konfliktbeilegung bedeutet bei der Mediation eine förderliche Beendigung des Konflikts. Dieses Merkmal erstreckt sich durch das gesamte Mediationsverfahren, wodurch am Ende eine Lösung erzielt werden soll, welche die Beschreibung "konstruktiv" verdient. Die Konfliktparteien denken in die Zukunft und bereiten durch ein intensives Zusammenwirken den Weg dorthin. Zukunftsorientiert statt vergangenheitsgewandt. Kommunikation statt Funkstille. Konstruktiv statt destruktiv. Eben Mediation.

Struktur

Das Wort "Verfahren" verrät bereits, dass der Mediation nicht das Prädikat "Planlos zum Ziel" zukommt. Statt Chaos durchläuft die Mediation eine Verfahrensgliederung, die bestimmte Abschnitte abdeckt und die Mediation hierdurch lenkt. Dies sorgt neben einem sicheren Rahmen für die richtige Reihenfolge der Konfliktbearbeitungsschritte. Jedoch handelt es sich um keinen "gefühlsfremden" Rahmen, sondern vielmehr um eine Hilfe, die die Konfliktlösung aus logischen Gesichtspunkten heraus gebietet. Grundlegende Probleme müssen aus dem Konflikt herausgefiltert werden, um diese dann lösen zu können. So würde auch ein Arzt keinen Patienten behandeln, ohne zu wissen, was er behandelt. Der wesentliche Unterschied zu diesem Vergleich: Die Patienten behandeln ihre gemeinsame Krankheit namens Konflikt selbst. Hierzu können Sie im Abschnitt "Eigenverantwortlichkeit" mehr erfahren.

Freiwilligkeit

Mediation muss gewollt sein. Niemand kann in das Verfahren gezwungen werden. Niemand kann im Verfahren gehalten werden. Dieses Konfliktlösungsverfahren will den Konfliktparteien helfen, eine eigenverantwortliche Lösung zu finden, aber zwingt sie nicht hierzu. Freiwilligkeit beginnt jedoch noch vor dem Mediationsbeginn: Umfassende Informationen über das Verfahren selbst für die Konfliktparteien sind wesentliche Voraussetzung, um sich freiwillig für das Verfahren entscheiden zu können. Anderweitig ist eine freie Entscheidung, an einer Mediation teilnehmen zu wollen, ausgeschlossen. Freiwilligkeit bedeutet eine freie Bestimmung seines eigenen Willens und das Handeln hiernach. Dies ist stets sicherzustellen.

Eigenverantwortlichkeit

Mediation belässt den Konflikt bei dessen Experten, nämlich den Konfliktparteien selbst. Diese behalten die Verantwortung über ihre Auseinandersetzung und für deren Lösung. Die Expertise fließt in die Lösung ein, die durch den umfassenden Hintergrund tragfähig und dauerhaft sein kann, soll und wird. Die persönliche Arbeit am Konflikt bedeutet dabei auch die Anwesenheit vor Ort der Konfliktparteien an einem idealerweise runden Tisch.

Außergerichtlichkeit

Ohne Gericht. Ein gelöster Konflikt bedarf keiner Gerichtsverhandlung, sondern schafft sich durch die erneuerte Kommunikation selbst ab. Es werden Nerven, Kosten und Zeit gespart. Die Öffentlichkeit erfährt nichts von unternehmensinternen Auseinandersetzungen. Die Beteiligten unterstellen sich keiner Entscheidungsgewalt eines Dritten, der nur einen minimalen Abschnitt der Vergangenheit kennt. Fehlentscheidungen sind keine Gefahr für die Finanzen der Beteiligten. Experten klären ihr Problem selbst. Der Konflikt endet dort, wo er begonnen hat.

Zuständige Rechtsanwälte

RA Joachim Maus

Ebenso umfasst Medizinrecht:

  • das Arztrecht
  • das Krankenhausrecht
  • das Heilberufsrecht
  • das Biomedizinrecht
  • das Arzneimittelrecht
  • das Medizinprodukterecht,
  • das Heilmittelwerberecht
  • das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung
  • das Behandlerhaftungsrecht
  • das Krankenhaushaftungsrecht
  • das Haftungsrecht der Unternehmen etwa im Bereich des Arzneimittelhaftungsrechtes, des Produkthaftungsrechtes, des Produzentenhaftungsrechtes etc.

Die Mandantenstruktur im Medizinrecht umfasst Patienten, Ärzte, Zahnärzte, Angehörige anderer Heilberufe und Anbieter medizinischer Sach- und Dienstleistungen, Krankenhausträger, Apotheker, Unternehmer, die Medizinprodukte oder Arzneimittel herstellen etc.

Zuständige Rechtsanwältin: RAin Silke Zimmermann

Der Mietvertrag ist ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag. Der Vermieter und der Mieter sind die Vertragsparteien. Es handelt sich hierbei um ein Dauer-schuldverhältnis. Hiervon sind sowohl Wohnraummietverhältnisse, als auch gewerbliche Mietverhältnisse umfasst.

Die Parteien des Mietvertrages haben wechselseitige Pflichten. Der Vermieter ist verpflichtet dem Mieter dem Gebrauch der Mietsache zu gewähren. Der Vermieter muss dem Mieter die Mietsache so übergeben, dass dieser sie zum vertragsgemäßen Gebrauch nutzen kann und er hat die Mietsache während der Mietzeit zu erhalten.

Der Mieter ist durch den Mietvertrag verpflichtet die vereinbarte Miete zu zahlen.

Wie beraten und vertreten Sie gerne in sämtlichen Bereichen des Mietrechts:

  • Recht der Wohnraummietverhältnisse, Mietvertrag, Zeitmietvertrag
  • Recht der Gewerberaummietverhältnisse und Pachtrecht
  • Beendigung des Mietverhältnisses, außerordentliche und ordentliche Kündigung, Räumungsklage und Räumungsprozess
  • Wohnungseigentumsrecht, Sondereigentum und Verwaltung
  • Maklerrecht, Maklercourtage, Maklerprovision, Nachbarrecht und Grundzüge des Immobilienrechts
  • Mängel der Wohnung (z.B. Feuchtigkeit, Schimmelpilz, etc.), Mietminderung wegen Mängeln, Schönheitsreparaturen, Abnahme der Mietwohnung, Abnahmeprotokoll, Mieterhöhung und Zurückweisung der Mieterhöhung
  • Nebenkostenabrechnungen

Zuständige Rechtsanwälte:

 

RA Stephan Müller
 

RAin Silke Zimmermann

RA Ralf Bleyer

In der täglichen Praxis ist Sozialrecht vor allem Sozialversicherungsrecht. Die Sozialversicherung umfasst insgesamt fünf Säulen, konkret

  • die Kranken- (SGB V),
  • die Renten- (SGB VI),
  • die Unfall- (SGB VII),
  • die Arbeitslosen- (SGB III) und
  • die Pflegeversicherung (SGB XI).

Neben diesem Kernbereich des klassischen Sozialrechts gibt es noch eine Vielzahl an gesetzlichen Regelungen. Weitere klassische sozialrechtliche Themenbereiche sind beispielsweise:

  • die Leistungen der Grundsicherung (SGB II)
    Arbeitslosengeld I
    Arbeitslosengeld II („Hartz IV“)
    Sperrzeiten und Ruhen des Leistungsanspruchs,
  • die Sozialhilfe (SGB XII),
  • die Leistungen für Menschen mit Behinderung (SGB IX)
  • das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII).

Das Sozialrecht ist in der Praxis eine ganz besondere Materie. Dem gewissenhaften Vertreter ist dabei stets bewusst, dass ein Mandant existenziell betroffen ist. Sozialrechtliche Probleme machen sich stets in Notsituationen wie Krankheit, Invalidität, Pflege, Rehabilitation, Arbeitslosigkeit oder als Opfer einer Straftat bemerkbar, die dann schnell zu lösen sind.

Gegenstand des Sozialrechts ist eine Vielzahl von Leistungsansprüchen, Status- und Teilhaberechten bis hin zu den vertraglichen Regelungen zwischen Leistungserbringern im Bereich der Krankenversorgung, Rehabilitation oder Pflege. Daneben spielt sich das Medizinrecht, mit Ausnahme des zivil- und strafrechtlichen Arzthaftungsrecht, hauptsächlich im Sozialrecht ab, wenn die Fragen der Zulassung von Ärzten, Psychotherapeuten oder anderen Leistungserbringern eine Rolle spielen.

Daneben ist auch das sozialrechtliche Verfahrensrecht mit einigen Besonderheiten im Auge zu behalten. So ist es immer möglich, eine behördliche Entscheidung nach Fristablauf erneut anzugreifen. Juristisch gesprochen fehlt solchen Verwaltungsakten die Bestandskraft (§ 44 SGB X). Andersrum ist beim nachträglichen Entzug rechtswidrig bewilligter Sozialleistungen der erhöhte Vertrauensschutz zu berücksichtigen (§ 45 SGB X). Der sogenannte Herstellungsanspruch, ein Schadensersatzanspruch bei unvollständiger oder falscher Beratung durch die Sozialleistungsträger, eröffnet im Nachhinein die Chance, unterlassene Anträge auf Sozialleistungen nachzuholen (§§ 13 bis 15 SGB I).

Zuständiger Rechtsanwalt: RA Stephan Müller

Keiner gerät gerne in Konflikt mit dem Gesetz. Umso wichtiger ist es, in solcherlei Ausnahmesituation einen qualifizierten und engagierten Beistand zur Seite zu haben. Es ist Ihr verfassungsgemäß verbürgtes Recht, in jeder Lage eines Strafverfahrens einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl als Verteidiger hinzuzuziehen. Und dies sollten Sie besser zu früh als zu spät tun. Ihr Strafverteidiger steht unvoreingenommen und allein Ihren Interessen verpflichtet an Ihrer Seite und führt Sie durch das oft schwer verständliche Dickicht des deutschen Straf- und Strafprozessrechts. Gemeinsam analysieren wir Ihre Situation und entwickeln die bestmögliche Verteidigungsstrategie.

Sinnvolle Strafverteidigung erfordert dabei nur selten verfahrensrechtlich fragwürdige Tricks. Von Bedeutung ist vor allem ein effizientes Vorgehen, um Ihre Ausnahmesituation schnellstmöglich aber vor allem mit dem für SIE PERSÖNLICH besten Ergebnis zu beenden.

Gute Strafverteidigung muss dabei nicht unbezahlbar sein.

Das Strafverfahren kennt neben Beschuldigten/Angeschuldigten/Angeklagten viele Beteiligte, u.a.:

  • Geschädigte
  • Nebenkläger
  • Zeugen
  • Privatkläger
  • Antragsteller im Adhäsionsverfahren

Gerne werden wir dabei in sämtlichen Situationen des Strafverfahrens als fachkundiger Rechtsbeistand für Sie tätig.

Ordnungswidrigkeiten

In gewisser Hinsicht der kleine Bruder des Strafrechts ist das Recht der Ordnungswidrigkeiten. Ordnungswidrigkeiten sind Teil des Alltags und betreffen die meisten Menschen mehrmals im Leben. Gleichwohl kann auch das Recht der Ordnungswidrigkeiten zu schwerwiegenden Konsequenzen für das Leben der Betroffenen führen. Man denke an den Verlust der Fahrerlaubnis oder spezieller ordnungsrechtlicher Genehmigungen und dessen Folgen für das Berufsleben.

Dabei ist das Recht der Ordnungswidrigkeiten nicht weniger komplex als das Strafrecht. Machen Sie daher auch hier von Ihren Rechten gebrauch und ziehen Sie einen geeigneten Rechtsbeistand an Ihre Seite.

Nummer für strafrechtliche Eilfälle: 0151 - 53 53 89 85 (durchgehend)

Zuständiger Rechtsanwalt: RA Stephan Müller

Wenn Ihnen die Versicherung eigene Kfz-Sachverständige und eigene Werkstätten empfiehlt und auf den ersten Blick vermeintliche finanzielle Vorteile anpreist, sollten Sie dies auf jeden Fall rechtlich überprüfen lassen. Versicherungen regulieren Schäden oft sehr zögerlich oder nur teilweise. Sie müssen nicht auf Ihr Recht auf einen unabhängigen Sachverständigen, auf Ihr Autohaus sowie Ihren Rechtsanwalt verzichten.

Wichtige Punkte außerhalb des reinen Fahrzeugschadens wie beispielsweise Haushaltsführungsschaden, Nutzungsausfall sowie über eine Entschädigung dafür, dass Ihr Fahrzeug auch nach einer Reparatur noch als Unfallwagen gilt, sollte ebenfalls juristisch geprüft werden. Die hierbei entstehenden Kosten werden regelmäßig von der gegnerischen Haftpflichtversicherung vollständig übernommen, wenn Sie kein Verschulden am Unfall trifft.

Auch bei Bußgeldangelegenheiten, wie Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstößen etc., beraten und vertreten wir Sie gerne. Erst kürzlich wurden die Sanktionen des Bußgeldkataloges drastisch verschärft.

Beim Verkehrsrecht unterstützen wir Sie gerne in folgenden Bereichen:

  • Wie und ob Sie Nutzungsausfall geltend machen können
  • Was bedeutet wirtschaftlicher Totalschaden
  • Regulierung Verkehrsunfall / Unfallschäden
  • Schadensersatz
  • Schmerzensgeld
  • Reparaturkosten
  • Nutzungsausfall
  • Verkehrsordnungswidrigkeiten, Bußgeldbescheide

Zuständige Rechtsanwältin: RAin Silke Zimmermann

Folgende Rechtsfragen ergeben sich beim Wohnungseigentumsrecht:

  • Begründung des Wohnungseigentums
  • Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander
  • bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum
  • Durchführbarkeit von Modernisierungsmaßnahmen
  • Durchführung einer Wohnungseigentümerversammlung
  • Anfechtung eines Beschlusses einer Wohnungseigentümerversammlung

Gesetzliche Grundlage des Wohnungseigentumsrechts ist das Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Das WEG unterscheidet zwischen dem Wohnungseigentum und dem Teileigentum. Unter dem Wohnungseigentum versteht man das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil. Unter Teileigentum versteht man das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes.

Sobald man das Eigentum an einem Sondereigentum erwirbt, tritt automatisch die Mitgliedschaft in der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Wohnungseigentümergemeinschaft) ein.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Vorbereitung von Beschlussfassungen, bei der Anfechtung von Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft, bei der Durchsetzung von Schadenersatzforderungen oder bei der Durchsetzung von Hausgeldforderungen.

Zuständige Rechtsanwälte:

RA Joachim Maus

RA Stephan Müller
 

RA Ralf Bleyer

Fachanwaltschaften

  • Bau- und Architektenrecht
  • Familienrecht
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Wir streben derzeit die folgenden Fachanwaltstitel an:

  • Arbeitsrecht
  • Erbrecht
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Schwerpunkte Rechtsanwaltskanzlei Doppstadt + Partner in Ulm